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BGH erklärt verschiedene Sparkassen-Gebühren für unzulässig

KVB-Redaktion vom 30.11.2017

Die Zeit der niedrigen Zinsen ist für Bankkunden deutlich zu spüren. Nicht allein daran, dass traditionelle Spareinlagen nur minimale Zinssätze bieten, ebenso suchen die Institute stetig neue Wege, um den eigenen Gewinn zu erhöhen. Viele Geldhäuser setzen dabei auf Gebühren, die für Konten oder Dienstleistungen zu entrichten sind.

Nicht immer sind diese jedoch gesetzeskonform. Streitigkeiten und Gerichtsprozesse zwischen Banken und Verbrauchern beziehungsweise Verbraucherzentralen sind die Folge – oft mit dem glücklichen Ende für die Kunden. Im jüngsten Fall untersagte der Bundesgerichtshof der Sparkasse Freiburg verschiedene Gebühren, welche die Breisgauer erheben wollten oder erhoben hatten (Urteil XI ZR 590/15 vom 12.09.2017).

Teure Post und Widerrufsrecht

Im konkreten Fall waren es gleich mehrere Gebühren, die von den Richtern gekippt wurden. So verlangte die Sparkasse für die postalische Benachrichtig in dem Fall, dass eine Überweisung abgelehnt wurde, eine Pauschale in Höhe von fünf Euro. Diese Kosten dürfen jedoch nach dem Urteil des BGH nicht an die Kunden weitergegeben werden.

Ebenso muss eine Aussetzung beziehungsweise der Stopp eines Dauerauftrages für die Verbraucher gebührenfrei bleiben. Dies sei, so die Richter, Bestandteil des Widerrufsrechts, das nicht mit Kosten verbunden sein darf. Aufgehoben wurde außerdem eine weitere Pauschale, die berechnet wurde, wenn Kunden eine Wertpapierorder ändern oder streichen wollten. Auch wenn das Kreditinstitut einige der nun für ungültig erklärten Gebühren nicht mehr erhoben hat, ist ihnen das mit diesem Urteil nun auch in Zukunft untersagt.

Folgen für die Kunden

Für die Bankkunden bedeutet das Urteil zunächst, dass sie in Zukunft keine hohen Gebühren zu befürchten haben – zumindest nicht für die genannten Leistungen. Insgesamt gab es in jüngerer Vergangenheit mehrere Prozesse, in denen Kreditinstituten bestimmte Klauseln in den AGBs untersagt wurden. Das betrifft zum Beispiel Bearbeitungsgebühren für Verbraucherkredite und gewerbliche Darlehen (Urteile XI ZR 170/13, XI ZR 405/12 und XI ZR 233/16).

Die Rechtsprechung bezieht sich jedoch nicht allein auf die Zukunft, sondern hat auch positive Folgen für Kunden, die bereits unter den nun ungültigen Vorgaben zu leiden hatten: In den genannten Fällen gezahlte Gebühren können von den jeweiligen Banken zurückgefordert werden.

Klauseln oft in versteckten Details

Weitere Beispiele für Gebühren, die vom BGH gekippt wurden, sind Kosten für nicht verwendete SMS-TAN-Codes (Urteil XI ZR 260/15) und Gebühren für eine Ersatzkarte nach dem Verlust oder dem Diebstahl des Originals (Urteil XI ZR 166/14). In den meisten Verträgen sind solche Gebühren tief in den AGBs versteckt. Dennoch ist die Rechtsprechung des BGH in den genannten Fällen gültig.

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