Im öffentlichen Dienst wurde nach zähen Verhandlungen endlich der gewünschte Durchbruch erzielt. Öffentliche Arbeitgeber und Gewerkschaften haben sich für die 2,5 Millionen Beschäftigten im öffentlichen Dienst bei Kommunen und Bund auf ein Tarifergebnis geeinigt. Zum Großteil halten sich ...
Welche Steuersätze und Freibeträge treten bei einem Erbe in Kraft?
In Deutschland kassiert der Staat bei jeder Erbschaft kräftig mit. Die zu entrichtenden Steuern sollten nicht unterschätzt werden, aber nicht jeder muss tatsächlich Erbschaftssteuer zahlen. Es gibt nämlich Freibeträge für Erbschaften und diese sind unterschiedlich hoch.
Zwar ist die Freude über das Erbe am Anfang noch groß, doch die fälligen Steuern können diese Freude empfindlich trüben. Grundsätzlich gilt allerdings folgende Faustregel: Die Höhe der Freibeträge orientiert sich an der Art der verwandtschaftlichen Beziehung. Je enger die Beziehung zum Erblasser ist, umso höher sind für den Erben auch die Freibeträge.
Bei Ehepartnern liegt die Grenze bei 500.000 Euro. Bis zu diesem Betrag fällt keine Erbschaftssteuer an. Das gilt übrigens auch für eingetragene Lebenspartnerschaften gleichgeschlechtlicher Paare. Kinder können pro Elternteil auf einen Freibetrag von 400.000 Euro zurückgreifen und bei Enkeln oder Urenkeln sind es immerhin noch 100.000 Euro. Bei allen anderen Erben beträgt der Freibetrag 20.000 Euro. Dies gilt zum Beispiel für Geschwister, Onkel, Tanten, Nichten, Neffen und auch bei Freunden.
Bei einer Erbschaft gelten folgende Freibeträge und Steuerklassen
Auch die Steuerklassen spielen bei einer Erbschaft eine wichtige Rolle. Laut Gesetz fallen Ehepartner und Lebenspartner unter die Steuerklasse I. Diese Steuerklasse gilt auch für Kinder, Enkel und Urenkel. Deutlich mehr Abgaben fallen bei der Steuerklasse II an. Hiervon sind Geschwister, Neffen und Nichten betroffen. Die Steuerklasse III tritt bei Tanten, Onkeln, Freunden und langjährigen Lebensgefährten in Kraft.
Die Freibeträge bleiben durch die Steuerklassen unberührt. Wenn das Erbe jedoch den Steuerfreibetrag übersteigt, dann muss das darüber hinaus gehende Erbe versteuert werden. In der günstigen Steuerklasse I zahlt ein Lebenspartner bei einem steuerpflichtigen Erbe von 80.000 Euro lediglich sieben Prozent Steuern. Der Lebensgefährte oder der beste Freund, müssten in Steuerklasse III bereits 30 Prozent des Erbes an den Staat abgeben.
Wie lassen sich die Steuern reduzieren?
Im Bereich der Erbschaftssteuer sind Familienbande also durchaus lohnenswert. Wie sieht es eigentlich aus, wenn nicht nur Geld vererbt wird, sondern andere Wertgegenstände? Gerade Immobilien gelten hierfür als perfektes Beispiel. Sollten die Immobilien bereits von den Kindern oder dem Ehepartner bewohnt sein, dann fallen möglicherweise keine Steuern an. Dies ist aber nur der Fall, wenn die Immobilie bereits seit mindestens 10 Jahren vom Erben bewohnt wurde. Jeder kann also selbst dafür sorgen, dass die Erbschaftssteuer so gering wie möglich gehalten wird. Gerade unverheiratete Paare sollten sich frühzeitig über das Erbrecht informieren. Aufgrund der anfallenden Abgaben kann eine Eheschließung aus steuerlicher Sicht nämlich durchaus sinnvoll sein.