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Erbschaft & Erbschaftsdarlehen: Wie Sie finanziell das Beste aus dem Erbe machen

Erben kann Fluch oder Segen sein – vor allem, wenn Sie nicht wissen, was Sie erwartet und was mit der Erbschaft auf Sie zukommen könnte. Und so absurd es klingt: Selbst, wenn ein Erbe in Aussicht steht, können die vorab entstehenden Kosten eine finanzielle Schieflage herbeiführen. Mit einer Erbschaft können obendrein auch Schulden verbunden sein. Zumal hier unzählige Möglichkeiten existieren – Pflichtanteil, Alleinerbe oder Teil einer Erbengemeinschaft. Außerdem vergehen mitunter Jahre, bis die Erbschaft ausgezahlt wird. Ein Erbschaftskredit kann hier der Überbrückung dienen.

Besonders schwierig wird es, wenn sich die Erben untereinander nicht einig sind. Ist dann noch ein Haus oder eine Wohnung vorhanden und Sie müssen das Immobilienerbe umschulden, braucht es kompetente Experten wie die KVB-Finanz, die Ihnen zuverlässig weiterhilft.

Hier erfahren Sie alles über Erbschaft – ein Thema, das früher oder später nahezu jeden betrifft: von allgemeinen Informationen, über Lösungen für Erbstreitigkeiten, bis zum Kredit für die Auszahlung der Miterben. Und als Spezialist für finanzielle Fragen unterstützen wir Sie gern auch persönlich bei allen Entscheidungen rund um das Erbe.

 

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Allgemeines zur Erbschaft

Das Erbe bedeutet das Ende finanzieller Probleme und stellt eine mehr oder weniger große Finanzspritze in Aussicht? So einfach gestaltet sich der Erbfall nicht unbedingt. Die Erbschaft unterliegt zahlreichen gesetzlichen Reglungen und hält einige Fallstricke bereit.

Eine Definition vorab: Was bedeutet Erbschaft?

Laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) bezeichnet Erbschaft im deutschen Erbrecht das gesamte Vermögen, das eine Person – der Erblasser – nach ihrem Tod hinterlässt. Es fällt dem oder den Erben automatisch zu.

Jemand, dem der Verstorbene nur einzelne Vermögensgegenstände vermacht, ist kein Erbe, sondern ein Vermächtnisnehmer. Allerdings kann es sich bei einem Vermächtnisnehmer auch gleichzeitig um einen Erben handeln.

Testament vorhanden oder nicht?

Entscheidend für die Erbschaft ist, ob vom Erblasser eine letztwillige Verfügung vorliegt, die den Erbfall regelt. Dies kann ein Testament oder ein Erbvertrag sein, in dem sich der Erblasser vor seinem Tod mit seinen Erben vertraglich geeinigt hat. Im Testament oder Erbvertrag hat der Verstorbene einen oder mehrere Erben für sein Vermögen eingesetzt.

Einen Unterschied macht es dabei, ob das Testament als Berliner Testament, Ehegattentestament oder Einzeltestament gestaltet ist. Auch der Ort, an dem das Testament hinterlegt ist, spielt für den weiteren Verlauf eine Rolle: privat oder beim Notar, der es an das Nachlassgericht weiterleitet.

Steuererklärung zur Erbschaft

Erbfall ohne letztwillige Verfügung: die gesetzliche Erbfolge

Existiert weder Testament noch Erbvertrag, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Diese sieht ausschließlich Angehörige des Erblassers als Nachfolger und damit als Erben vor. Dazu unterscheidet das deutsche Erbrecht die Verwandtschaft in Erben erster, zweiter und dritter Ordnung:

  • Erben erster Ordnung: die Nachkommen des Erblassers, also Kinder und Enkel (Dabei macht es keinen Unterschied, ob es sich um eheliche oder nichteheliche Kinder handelt.)
  • Erben zweiter Ordnung: die direkten Vorfahren des Erblassers und deren Abkömmlinge, also Eltern, Geschwister und deren Kinder
  • Erben dritter Ordnung: die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, also Tante, Onkel und Cousins sowie deren Kinder

Zunächst geht die Erbschaft an die Erben erster Ordnung zu gleichen Teilen über. Erst, wenn diese die Erbschaft ausschlagen oder es keine gibt, kommen die Erben zweiter und dritter Ordnung infrage.

Eine Sonderstellung nehmen Ehegatten ein, unverheiratete Lebensgefährten werden in der gesetzlichen Erbfolge dagegen nicht berücksichtigt. Der Ehepartner ist neben den Erben erster Ordnung zu einem Viertel erbberechtigt, neben Erben zweiter Ordnung zur Hälfte. In einer Zugewinngemeinschaft, wenn das Ehepaar keinen Ehevertrag aufgesetzt hat, steht dem Ehepartner ebenfalls meist die Hälfte vom Nachlass zu.

Testament

Der Pflichtteil

Für Erben erster Ordnung sieht das deutsche Erbrecht außerdem einen Pflichtteil vor. Dieser steht den Angehörigen des Verstorbenen auch dann zu, wenn dieser sie im Testament oder Erbvertrag nicht berücksichtigt hat. Damit unterbindet das Erbrecht die Möglichkeit, nahe Angehörige ohne triftige Gründe zu enterben.

Der Pflichtteil stellt die gesetzliche Mindestbeteiligung am Nachlass dar. Er muss allerdings eingefordert und explizit geltend gemacht werden.

Was gehört zum Nachlass?

Der Nachlass umfasst das gesamte Vermögen des Verstorbenen. Dazu zählen:

  • Bankkonten, Wertpapiere
  • der Inhalt aus dem Safe,
  • Immobilien,
  • Gegenstände aus dem Hausrat,
  • Lebensversicherungen,
  • Unternehmen
  • und PKW.

Da es sich bei einer Erbschaft um eine rechtliche Nachfolge handelt, gehen mit den Rechten auch Pflichten einher. Deshalb gehört das negative Vermögen ebenfalls dem Nachlass an. Das sind neben Schulden auch Zahlungsverpflichtungen des Verstorbenen wie laufende Kredite.

alte Fotos auf Schreibtisch

Erbe annehmen oder ausschlagen?

Niemand ist verpflichtet, die Erbschaft anzunehmen. Ist mit Schulden oder hohen Zahlungsverpflichtungen zu rechnen, kann das Erbe auch ausgeschlagen werden. Dabei sind Annahme oder Verzicht nur für das gesamte Erbe möglich. Einen Teil des Erbes annehmen und einen anderen ausschlagen, geht nicht.

In Betracht kommt die Verweigerung der Erbschaft meist, wenn der Nachlass überschuldet ist oder sanierungsbedürftige Immobilien einen guten Teil der Erbmasse ausmachen. So mancher potenzieller Erbe verzichtet außerdem einem anderen zuliebe auf seinen Erbteil oder hat persönliche Gründe für diese Entscheidung.

Sobald die Erben von der Erbschaft erfahren, bleiben ihnen sechs Wochen, um sie abzulehnen. Nach dem Verstreichen dieser Frist gilt das Erbe als angenommen, ebenso nach der Beantragung des Erbscheines.

Was es bei einer Erbschaft zu bedenken gibt

Wenn Sie das Erbe annehmen, gilt es zahlreiche Aspekte zu beachten. Das betrifft die Erbschaftsteuer sowie Fälle, in denen damit laufende Zahlungsverpflichtungen, beispielsweise durch einen Kredit, verbunden sind. Die Auszahlung von Miterben fällt ebenfalls darunter. Nicht zuletzt birgt eine Erbschaft auch ein gehöriges Konfliktpotenzial.

Die Kosten der Erbschaft

Bevor Erben die Erbschaft antreten und davon finanziell profitieren, kommen erst einmal Kosten auf sie zu.

Der Erbschein

Bei dem Erbschein handelt es sich um ein amtliches Dokument, das genaue Auskunft über die Erbschaft gibt. Darin ist der rechtmäßige Erbe sowie sein Anteil am Erbe aufgeführt. Bevor sie tätig werden, verlangen viele Banken und Behörden die Vorlage des Erbscheines. So benötigen Sie ihn unter anderem um

  • die Erbfolge aufzuführen,
  • auf die Konten des Erblassers zuzugreifen,
  • Einsicht in das Grundbuch einer geerbten Immobilie zu bekommen und sich dort selbst als neuer Eigentümer eintragen zu lassen.

Ausgestellt wird der Erbschein vom Nachlassgericht, das dafür Gebühren erhebt. Diese richtet sich nach der Höhe des Nachlasses.

Liegt für die Erbschaft ein Testament vor oder besitzen Sie eine Generalvollmacht, brauchen Sie sich keinen Erbschein ausstellen lassen.

Erbschaftssteuer

Ob Bargeld, eine größere Summe auf dem Konto oder eine Immobile: Wer eine Erbschafft antritt, muss in jedem Fall Erbschaftssteuer zahlen. Deshalb müssen Sie das Erbe dem Finanzamt gegenüber anzeigen.

Die Höhe der Erbschaftssteuer richtet sich nach:

  • der Nachlasshöhe
  • und dem Verwandtschaftsgrad zwischen Erblasser und Erbe, von dem die Erbschaftssteuerklasse und der Freibetrag abhängt.

 

Weitere Erbfallschulden

Erbfallschulden gehen mit jeder Erbschaft einher. Sie entstehen mit dem Antritt des Erbes. Darunter fallen neben der Erbschaftssteuer weitere Posten:

  • Beerdigungskosten,
  • Kosten für die Testamentseröffnung,
  • die Pflichtteilsansprüche von Miterben,
  • sowie Ausbildungs- und Unterhaltsansprüche.

Durch die Nachlassverbindlichkeiten, die mit der Erbschaft automatisch auf den Erben als rechtlicher Nachfolger übergehen, entstehen selbst bei einer eigentlich schuldenfreien Erbschaft noch weitere Kosten. Reicht der Nachlass zur Tilgung der Erbfallschulden nicht aus, haftet der Erbe mit seinem Privatvermögen.

Stempel, Siegel

Erben haften auch für Schulden: Erblasserschulden

Mit dem Antritt der Erbschaft wird der Erbe zum gesetzlichen Nachfolger des Verstorbenen und muss auch für sämtliche Schulden sowie Zahlungsverpflichtungen haften. Anders als Erbfallschulden handelt es sich bei Erblasserschulden um Schulden, die der Erblasser zu Lebzeiten aufgebaut hat. Diese gehen ebenfalls in die Nachlassverbindlichkeiten ein. Sie können entstehen durch

  • Verpflichtungen aus Kauf- oder Mietverträgen,
  • Steuerschulden,
  • Bürgschaften
  • und Schadensersatzansprüche.

Grundsätzlich unterliegt die Haftung keinerlei zeitlicher Einschränkungen, sodass noch Jahre nach Antritt der Erbschaft Forderungen an den Erben gerichtet werden können. Allerdings gibt es hier vereinzelt Ausnahmen, die dann zu prüfen sind.

Problematisch wird das vor allem dann, wenn sich die Erben vor Erbantritt keinen Überblick über die potenziellen Verpflichtungen verschafft haben, die mit der Erbschaft verbunden sind, und es am Ende zu einer bösen Überraschung kommt.

Teil einer Erbengemeinschaft

Eine Erbengemeinschaft entsteht immer dann, wenn es keinen Alleinerben gibt, sondern mindestens zwei Personen erben. Dabei spielt es keine Rolle, ob sich diese Situation aus dem Testament ergibt oder sich durch die gesetzliche Erbfolge bildet. In einer Erbengemeinschaft wird die Erbschaft zu einem gemeinschaftlichen Vermögen. Mit dem Erbanteil geht für jeden auch ein Mitbestimmungsrecht darüber einher, was mit dem Erbe passieren soll.

Schwierigkeiten treten vor allem dann auf, wenn die Erbgemeinschaft ein Haus oder eine Wohnung erbt. Denn Immobilien lassen sich schlecht aufteilen. Im Idealfall einigen sich die Erben und teilen die Erbschaft untereinander auf.

Alternativ kann ein Miterbe die anderen der Erbgemeinschaft auszahlen. Diese Vergütung orientiert sich dabei am Verkaufswert der Immobilie. Der Miterbe wird dadurch zum alleinigen Eigentümer der Immobilie, sobald die Ausgleichsansprüche beglichen sind. Für die Auszahlung der Miterben ist es auch möglich, einen Kredit aufzunehmen, wenn nicht ausreichend finanzielle Mittel vorhanden sind.

blauer Ordner mit der Aufschrift Erbschaft

Sonderfall: laufender Kredit für die vererbte Immobilie

Komplizierter wird es, wenn die vererbte Immobilie nicht abgezahlt ist und noch offene Forderungen aus einem Kredit bestehen. Kann sich die Erbengemeinschaft nicht darauf einigen, wie sie mit den offenen Kreditzahlungen umgehen will, droht im schlimmsten Fall die Zwangsversteigerung. Das bedeutet häufig nicht nur einen Wertverlust. Auch emotional, wenn es sich um das Elternhaus oder das Haus der Kindheit handelt, wird es besonders schwierig.

Der schlimmste Fall: der Streit ums Erbe

Leider kommt es im Zuge einer Erbschaft häufig zu Erbstreitigkeiten. Beispielsweise, wenn innerhalb der Erbengemeinschaft Uneinigkeit über das weitere Vorgehen herrscht, die Erbfolge nicht geklärt ist oder ein Pflichtteil eingeklagt wird. Auch der Wert der Immobilie kann Anlass zum Streit geben. Neben der Trauer um den Verstorbenen steht dann womöglich auch noch ein Rechtsstreit an.

Um Erbstreitigkeiten beizulegen, gibt es viele Möglichkeiten:

  • Auflösung der Erbengemeinschaft durch einvernehmliche Aufteilung des Erbes, Verkauf des Erbanteils oder Auszahlung der Miterben
  • einvernehmliche Erbauseinandersetzung, die zur friedlichen Auflösung der Erbengemeinschaft führt
  • Streitschlichtung durch das Hinzuziehen eines Mediators
  • Streitschlichtung durch ein Schiedsverfahren mit einem verbindlichen Schiedsspruch

Ein Gerichtsverfahren sollte erst dann in Betracht kommen, wenn alle anderen Möglichkeiten gescheitert sind. Schließlich gilt hierbei: Wer den Rechtsstreit um das Erbe verliert, muss die Kosten dafür tragen. Je nach Höhe des Nachlasses können sich hier große Summen für die Beteiligten ergeben.

Erst zahlen, dann erben: Kredit nach Erbschaft aufnehmen

Wer erbt, kann nicht automatisch mit einer größeren oder kleineren Geldsumme rechnen – und schon gar nicht sofort. Denn oft genug fallen bereits vor der Auszahlung der Erbschaft Kosten an, die den eigenen Finanzrahmen übersteigen.

Es muss nicht immer der Rechtsstreit ums Erbe sein. Bei einigen kommt es trotz Erbschaft durch die Erbfallschulden zu Zahlungsschwierigkeiten. Denn nicht jeder Erbe kann die dafür nötigen finanziellen Belastungen selbst tragen. Schließlich muss er dafür in Vorkasse gehen. Auch die Auszahlung der Miterben macht es oft erforderlich, dass Erben einen Kredit aufnehmen. Wer eigene Forderungen im Rahmen eines Rechtsstreites durchsetzen will, braucht ebenfalls ein finanzielles Polster.

Häufig hilft hier schon ein Ratenkredit mit kurzer Laufzeit, um zahlungsfähig zu bleiben. Auch ein Erbschaftsdarlehen ist möglich. Bei diesem Darlehen dient der Nachlass oder Teile davon der Bank als Sicherheit. Ein starker Partner wie die KVB-Finanz hilft Ihnen in den schweren Zeiten, in denen Sie ohnehin emotional durch den Tod eines Angehörigen belastet sind, die finanziellen Fragen zu regeln.

Auch beim Umgang mit laufenden Krediten im Nachlass stehen wir Ihnen kompetent zur Seite: den alten weiter tilgen oder einen neuen aufnehmen und das Immobilienerbe umschulden? Oft genug bringt eine Umschuldung die besseren Konditionen – doch nicht immer! Unsere Experten prüfen den vorhandenen Vertrag und bewerten ihn entsprechend der aktuellen Marktlage. Sprechen Sie uns an – gemeinsam finden wir für alle die beste Lösung!

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