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Scheidungskosten – Was Sie über die Finanzierung einer Scheidung wissen sollten

Es ist eines der unschönen Szenarien im Leben, kommt jedoch – dem Statistischen Bundesamt zufolge – in Deutschland bei rund einem Drittel aller Ehen vor: die Scheidung. Wie die Eheschließung ist auch diese mit gewissen Kosten verbunden. Doch wer trägt die Kosten einer Scheidung, wie hoch können sie ausfallen und was ist, wenn ich mir eine Scheidung aktuell schlicht nicht leisten kann? Fragen über Fragen. Da Scheidungskosten häufig nicht voraussehbar sind und in einer guten Ehe nicht eingeplant werden, können sie die Geschiedenen schnell in finanzielle Bedrängnis bringen. Die KVB Finanz beantwortet Ihnen die wichtigsten Fragen rund um die Kosten einer Scheidung und bietet Ihnen als Finanzdienstleister an Ihrer Seite maßgeschneiderte Lösungen.

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Scheidungskosten: Was gehört dazu?

Bei einer gerichtlichen Scheidung sprechen Juristen in der Regel zunächst vom sogenannten Verfahrenswert. Dieser errechnet sich aus der Höhe des Netto-Einkommens und des Vermögens der Ehepartner. Dabei wird der Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsantrags zur Festlegung des Verfahrenswerts durch das Familiengericht herangezogen. Ändert sich im Laufe der Scheidung das Einkommen eines Ehegatten, so hat dies keinen Einfluss mehr auf den Verfahrenswert. Das ist wichtig, weil anhand des Verfahrenswerts die Gerichts- und Anwaltskosten errechnet werden. Diese fallen in jedem Fall an, denn bei Familiengerichten ist eine anwaltliche Vertretung verpflichtend.

Einigen Sie sich einvernehmlich auf die Scheidung, bleiben die Kosten im Rahmen. Je mehr Streitpunkte verhandelt werden müssen, desto teurer wird in der Regel die Angelegenheit für alle Beteiligten. Mit einem Scheidungskostenrechner können Sie einen ungefähren Eindruck davon erlangen, was Sie bei Ihrer Scheidung in finanzieller Hinsicht erwartet.

Im Laufe des Scheidungsprozesses können folgende monetäre Verpflichtungen auf Sie zukommen:

  • Erstberatungskosten
  • Anwaltskosten
  • Gerichtskosten
  • Sachverständigenkosten
  • anwaltliche Auslagenpauschale
  • sonstige anwaltliche Gebühren (Geschäftsgebühr, Erledigungs- und Einigungsgebühr)
  • Folgekosten wie beispielsweise Unterhaltsverpflichtungen
Tastatur mit Aufdruck Scheidungskosten

Wer trägt die Kosten für eine Scheidung?

Der Mythos einer kostenlosen Scheidung geistert an vielen Stellen umher: Fakt ist jedoch, dass selbst bei einer einvernehmlichen Scheidung gewisse Ausgaben entstehen. Denn sowohl das Familiengericht als auch mindestens ein Anwalt zur Einreichung des Scheidungsantrags müssen bezahlt werden. Der finanzielle Aufwand hierfür bemisst sich am Verfahrenswert, welcher im Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG) geregelt ist, und vom Familiengericht anhand von Einkommen und Vermögen der Eheleute festgesetzt wird.

Bereits vor dem Beginn des Scheidungsprozesses kommen gewisse monetäre Verbindlichkeiten auf den Antragsteller zu. Diese beginnen bei einer anwaltlichen Erstberatungsgebühr, die jedoch im Normalfall von Ihrer Rechtsschutzversicherung übernommen wird. Doch noch bevor der Partner den Scheidungsantrag zugesandt bekommt, muss vom Antragsteller die Kostenvorschussrechnung des Familiengerichts beglichen werden. Benötigen Sie hierfür einen Kredit? Die KVB Finanz steht Ihnen als Vermittler für den günstigsten Kredit zur Verfügung! So stellen anfallende Scheidungskosten Sie nicht vor finanzielle Engpässe.

Am Ende des Prozesses steht der Scheidungsbeschluss des Familiengerichts, das eine Kostenfolge nach § 150 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) ausspricht. Während die Gerichtskosten im Normalfall geteilt werden, müssen die monetären Aufwände für den Anwalt von dessen Auftraggeber getragen werden. Teilen Sie sich einvernehmlich einen Anwalt und beauftragen diesen gemeinsam, so werden auch hier die Kosten geteilt. Nimmt sich jede Partei einen eigenen Rechtsbeistand, steigen die Kosten für beide, denn sie tragen allein die jeweiligen Anwaltskosten sowie die anwaltliche Auslagenpauschale in Höhe von 20 €.

Wer inwieweit unterhaltspflichtig oder -bedürftig ist, stellt das Gericht individuell für jeden Streitfall im Laufe eines Verfahrens fest. Eine allgemeingültige Regelung darüber gibt es, entgegen anderslautender Klischees, wie – der Mann zahlt immer – nicht. Die Kosten für eine Scheidung unterscheiden sich daher von Fall zu Fall und können, trotz ähnlicher Rahmenbedingungen, durch kleine Umstände zum Teil erheblich voneinander abweichen.

Scheidungskosten hängen von folgenden Faktoren ab:

  • Nettoeinkommen der Ehepartner (zum Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsantrags)
  • Vermögen der Ehepartner
  • Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder
  • Versorgungsausgleich (wenn notariell vereinbart)
  • Streitpunkte – je mehr, desto teurer
Erstaunter Mann guckt auf Dokument

Wer ist bedürftig, wer zahlt?

Mit der Ehe geht man eine gemeinsame Verpflichtung ein, füreinander Sorge zu tragen – auch materiell. Mit der Scheidung endet diese Pflicht nur bedingt, denn hat sich ein Partner während der gemeinsamen Ehe beispielsweise um die Kindererziehung, den Haushalt oder die Pflege von Angehörigen gekümmert, entsteht ihm dadurch außerhalb der Ehe ein finanzieller Nachteil. Dieser wird von den Gerichten durch Unterhalts- oder Versorgungsansprüche ausgeglichen. Eben jene Ansprüche sind häufig das Teuerste an den Scheidungskosten. Doch wer ist wirklich bedürftig und wann muss wer zahlen?

Die Grundbedingung dafür, dass eine Person Unterhalt bekommt, ist, dass ihre Bedürftigkeit festgestellt wird. Als bedürftig gilt, wessen eigene Einkünfte und Vermögen nicht ausreichen, um sich zu unterhalten. Im Gegensatz zum Trennungsunterhalt muss diese Person jedoch versuchen, eine angemessene Beschäftigung zu finden. Als angemessen gilt ein Erwerb, wenn er der jeweiligen Ausbildung, den Fähigkeiten, dem Alter und dem Gesundheitszustand entspricht.

Arbeitet ein Partner trotz Zumutbarkeit nicht, wird er so behandelt, als hätte er tatsächlich gearbeitet. Dabei wird ein fiktives durchschnittliches Einkommen berechnet. Ein Unterhaltsanspruch kann nach § 1579 Nr. 2 BGB entfallen, wenn die bedürftige Person mit einem neuen Lebenspartner zusammenzieht. Dabei gilt in der Rechtsprechung jedoch die allgemeine Annahme, dass eine neue Lebensgemeinschaft erst mit Ablauf von zwei Jahren als eine neue feste Partnerschaft feststeht.

Leistungsfähig ist eine Person, die Unterhalt zahlen kann, ohne dass dadurch der eigene Lebensunterhalt gefährdet wird. Dieser Selbsterhalt beläuft sich zurzeit auf 1.280 € für Erwerbstätige und 1.180 € für Menschen, die nicht arbeiten (beispielsweise Studierende, Rentner) und wird regelmäßig angepasst. Kompliziert wird es, wenn auf einen zur Zahlung von Unterhalt Verpflichteten mehrere Unterhaltsberechtigte kommen. In einem solchen Fall wird der verfügbare Unterhalt auf alle Berechtigen aufgeteilt. Die Anteile werden jedoch unterschiedlich hoch eingestuft. Den größten Anteil bekommen minderjährige Kinder.

Kein Geld für eine Scheidung? Das können Sie tun!

Das Ende einer Ehe läutet nicht nur eine emotional herausfordernde Zeit ein. Scheidungskosten stellen viele Menschen darüber hinaus vor finanzielle Probleme. Haben Sie keine Ersparnisse gibt es trotzdem verschiedene Möglichkeiten, um das Ehescheidungsverfahren in Gang zu setzen.

Gelten beide Ehepartner als bedürftig, können sie eine staatliche Verfahrenskostenhilfe beantragen. Diese muss, falls möglich, innerhalb von vier Jahren an den Staat zurückgezahlt werden. Verfügt ein Ehepartner über ein deutlich höheres Einkommen oder Vermögenswerte als der andere, so muss dieser Ehepartner seinem Gatten oder seiner Gattin einen Verfahrenskostenvorschuss leisten. Dieser kann im Falle einer Weigerung in einem separaten Prozess vorher eingefordert werden. Sie können die Scheidungskosten also nicht umgehen, sondern nur aufschieben. Zurückzahlen müssen Sie das Geld später sowieso. Doch der Streit mit dem Ehepartner oder der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe kann Sie viel Zeit kosten. Möchten Sie auf einen möglichst zeitnahen Prozessbeginn drängen, gibt es noch eine weitere Möglichkeit die Scheidungskosten zu decken: Sie können einen Kreditaufnehmen.

KVB Finanz – Ihr erfahrener Partner für Scheidungskrediten von Krediten

Wenn Sie die Fesseln der Ehe sprengen möchten, ist der Weg mitunter langwierig und teuer. Einige Angelegenheiten bedürfen Zeit und Geduld, während andere sich mithilfe von Geld beschleunigen lassen. Um die Anzahlungen an Anwalt und Gericht leisten zu können, bietet es sich an, einen Ratenkredit aufzunehmen.

Hierfür sind Sie bei der KVB Finanz an der richtigen Adresse! Wir sind Ihr Finanzdienstleister mit fairen Konditionen und über 45 Jahren Erfahrung. Wir bieten Ihnen eine maßgeschneiderte Kredit-Lösung für die Deckung Ihrer Scheidungskosten. Dabei sind wir uns unserem hohen Maß an Verantwortung bewusst: Gegenseitiges Vertrauen und finanzielle Sicherheit genießen bei uns oberste Priorität. Entscheiden Sie sich für einen Kredit der KVB Finanz und starten Sie mit einem guten Gefühl in Ihr neues, freies Leben.

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